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   BGH, 12.12.1990 - XII ZB 43/90   

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https://dejure.org/1990,4384
BGH, 12.12.1990 - XII ZB 43/90 (https://dejure.org/1990,4384)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1990 - XII ZB 43/90 (https://dejure.org/1990,4384)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 43/90 (https://dejure.org/1990,4384)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleich der Anwartschaft eines Antragstellers auf eine Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Anspruch auf Versorgungsausgleich geschiedener Ehegatten - Berücksichtigung eines Rentensplittings beim Versorgungsausgleich - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 450
  • FamRZ 1991, 544
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 186/87

    Bemessung des Grenzwerts

    Auszug aus BGH, 12.12.1990 - XII ZB 43/90
    Unabhängig davon spricht für den Ausschluß eines Ausgleichs der Anwartschaft auf Versicherungsrente entscheidend, daß es sich bei diesem Anrecht des Ehemannes ohnehin nicht um das werthöchste aus der Zusatzversorgung handelt, sondern lediglich um das höchste schon unverfallbare Anrecht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - BGHR VAHRG § 3c - Ermessen 2 = FamRZ 1989, 37, 39 unter II 4b und vom 23. Mai 1990 - XII ZB 117/89 - FamRZ 1990, 1097, 1098 unter II 3b).
  • BGH, 23.05.1990 - XII ZB 117/89

    Ermessensentscheidung bei Ausschluß von Ausgleichsleistungen

    Auszug aus BGH, 12.12.1990 - XII ZB 43/90
    Unabhängig davon spricht für den Ausschluß eines Ausgleichs der Anwartschaft auf Versicherungsrente entscheidend, daß es sich bei diesem Anrecht des Ehemannes ohnehin nicht um das werthöchste aus der Zusatzversorgung handelt, sondern lediglich um das höchste schon unverfallbare Anrecht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - BGHR VAHRG § 3c - Ermessen 2 = FamRZ 1989, 37, 39 unter II 4b und vom 23. Mai 1990 - XII ZB 117/89 - FamRZ 1990, 1097, 1098 unter II 3b).
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 18/88

    Benachteiligung durch Ausschluß eines Versorgungsanrechts

    Auszug aus BGH, 12.12.1990 - XII ZB 43/90
    Gleichwohl liegt kein Fall vor, in dem es nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Ausgleich auch kleiner Anrechte nicht ausgeschlossen wird, solange der Berechtigte das Mindestmaß sozialer Absicherung, das ihm die Wartezeit von 60 Monaten verschafft, noch nicht erlangt hat (Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - BGHR VAHRG § 3c Wartezeiten 1 - FamRZ 1989, 41), Denn die Ehefrau besitzt eine solche Absicherung bereits durch ihren Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 185/87

    Beschwerderecht des Versicherungs- oder Versorgungsträgers

    Auszug aus BGH, 12.12.1990 - XII ZB 43/90
    Gleichwohl liegt kein Fall vor, in dem es nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Ausgleich auch kleiner Anrechte nicht ausgeschlossen wird, solange der Berechtigte das Mindestmaß sozialer Absicherung, das ihm die Wartezeit von 60 Monaten verschafft, noch nicht erlangt hat (Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - BGHR VAHRG § 3c Wartezeiten 1 - FamRZ 1989, 41), Denn die Ehefrau besitzt eine solche Absicherung bereits durch ihren Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.
  • OLG Hamm, 27.10.1995 - 12 UF 132/95

    Geltendmachung und Umfang des Auskunftsanspruchs

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  • OLG Hamm, 04.10.1995 - 12 UF 132/95
    Der Verbund gemäß § 623 Abs. 1,2 ZPO ist jedoch auf die Regelung der Scheidungsfolgen bezogen, nicht aber auf Entscheidungen, die eine solche Regelung erst ermöglichen oder vorbereiten sollen (BGH NJW 1979 S. 1603, 1604; BGH FamRZ 1982 S. 151 f; OLG Hamm FamRZ 1993 S. 984; KG NJW-RR 1991 S. 450f; Münchner Kommentar - Klauser ZPO § 623 Rdnr. 23).
  • BGH, 30.01.1991 - XII ZB 176/88

    Bewertung von teildynamischen Versorgungsanrechten im Rahmen des

    Der rechtliche Gesichtspunkt, dem Ausgleichsberechtigten wenigstens das Mindestmaß sozialer Absicherung zu verschaffen, das mit der Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit von 60 Monaten erreicht wird, tritt jedenfalls dann zurück, wenn er bereits durch Versorgungsansprüche außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert ist (vgl. - zu § 3c VAHRG - Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 43/90 - zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt).
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